Mieterhöhung

Mieterhöhung – wann und wie ist sie erlaubt?

Vermieter dürfen die Miete nur unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. Dabei gelten gesetzliche Regelungen zur Begründung, Frist und Höhe der Erhöhung. Die häufigsten Formen sind: Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, Staffelmiete und Indexmiete (§§ 558–560 BGB).


Mieterhöhung auf Vergleichsmiete (§ 558 BGB)

  • Muss schriftlich erfolgen
  • Muss begründet werden (z. B. Mietspiegel, Vergleichswohnungen)
  • Kappungsgrenze: max. 20 % in 3 Jahren (in manchen Regionen 15 %)
  • Mieter hat 2 Monate Bedenkzeit

Staffelmiete (§ 557a BGB)

Die Miete erhöht sich zu festen Zeitpunkten automatisch. Voraussetzung: Vereinbarung im Mietvertrag mit genauen Beträgen und Zeitpunkten. Während der Laufzeit sind keine weiteren Erhöhungen zulässig.


Indexmiete (§ 557b BGB)

Die Miete richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex (Inflation). Erhöhungen sind nur möglich, wenn sich der Index ändert und die Erhöhung schriftlich mitgeteilt wird.


Rechtliche Grundlage: §§ 557–560 BGB